Kürzlich hat der Gesetzgeber das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ verabschiedet, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.
Im Baurecht-Forum wird hierzu eine kleine Artikelserie veröffentlicht, die über die für die Baupraxis wichtigsten Änderungen informieren wird.
Einführung eines Kapitels „Bauvertrag“ in das BGB
1. Rechtslage bis zum 31.12.2017
Unser BGB kennt bisher kein spezielles „Bauvertragsrechts“. Die für den Bauvertrag gültigen Regelungen sind in einzelnen Bestimmungen zum Werkvertrag „verstreut“.
2. Rechtslage ab dem 1.1.2018
In das BGB wurde ein neues „Kapitel 2“ – Bauvertrag – eingefügt. Dieses Kapitel enthält ergänzende Regelungen zu den allgemeinen Vorschriften des Werkvertrags. Denn jeder Bauvertrag ist ein Werkvertrag.
In § 650a wird der Bauvertrag wie folgt definiert:
„(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Für den Bauvertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung eines Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder in den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung ist.“
Mit dieser Definition hat sich der Gesetzgeber an der entsprechenden Begriffsdefinition in § 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) orientiert.
Nach bisheriger Definition waren Arbeiten zum Abbruch eines Bauwerks oder eines Teils davon keine Arbeiten am Bauwerk, weil sie nicht zur Errichtung eines Bauwerks dienen (siehe BGH vom 9.3.2014 – AZ X ZR 67/01 –). Nach der zitierten neuen Definition werden nun auch die „Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks“ nach den neuen Regeln zum Bauvertrag behandelt.