Auch notarielle Kaufverträge können nichtig sein, wenn sie sittenwidrig sind. Eine Möglichkeit zur Annahme der Sittenwidrigkeit liegt dann vor, wenn der der Vertrag gegen den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB verstößt. Allein ein überhöhter Kaufpreis erfüllt in der Regel noch nicht den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9.5.2012 – AZ: 4 U 92/10 – kann aber „der Vertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.
Das ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH NJW 2001, 1127, 1128). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob – hiervon ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung -, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (BGH a.a.O.; NJW 2002, 429, 430)“
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist aber noch nicht zu verzeichnen wenn der Kaufpreis der Wohnung (hier: 65.462,41 Euro) den Wert der Wohnung (hier: 36.000,- Euro) nur um 78,9 % übersteigt.