In seinem Urteil vom 1.10.2014 (siehe Beitrag vom 10.02.15) hat der BGH eine Klausel für unwirksam erklärt, in der ein Auftraggeber bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung Anspruch auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 5 % und zusätzlich Anspruch auf eine Gewährleistungssicherheit i.H.v. 2 % hat. Dies sei eine unzulässige Übersicherung.
In einem neuen Urteil vom 22.01.2015 – VII ZR 120/14 – setzt der BGH diese strenge Linie fort und stellt folgenden Leitsatz auf:
„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 8 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam.“
Ist eine solche Klausel in einem Bauvertrag unwirksam, muss der Auftragnehmer überhaupt keine Gewährleistungssicherheit geben.
Ein Gesamtüberblick über unzulässige Bauvertragsklauseln gibt die gerade erschienene 12. Auflage des Buchs „Unwirksame Bauvertragsklauseln“ (VOB-Verlag Vögel OHG, Fax: 09466/1276).