In einer bisher nur als Presseerklärung vorliegenden Entscheidung des BGH vom 4. April 2014 – V ZR 275/12 – hat sich dieser mit der Frage befasst, ob der Verkäufer einer Immobilie immer verpflichtet sei, dem Auftraggeber die vollen Mängelbeseitigungskosten zu erstatten, wenn er nicht nachbessert. Hierzu hat er folgendes ausgeführt:
„Grundsätzlich kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten jedoch unverhältnismäßig, ist zum Schutz des Verkäufers der Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt“. Eine ausführliche und praxisnahe Besprechung findet sich in dem demnächst erscheinenden Baurechts-Report 4/14 (VOB-Verlag Vögel OHG).