Sind mangelhafte Baumaterialien erst einmal eingebaut, so liegt der eigentliche Schaden für den Käufer häufig in dem Aufwand, der er durch Ausbau des mangelhaften Baustoffs, dessen Entsorgung und den Einbau mangelfreien Materials hat.
Beispiel: Nach Verlegen von Boden-und Wandfliesen stellt sich deren Mangelhaftigkeit heraus. Der Käufer der Fliesen verlangt nun vom Verkäufer nicht nur die Lieferung mangelfreier Fliesen sondern auch die Kosten, die durch Ausbau, Entsorgung und Wiedereinbau mangelfreier Fliesen entstehen.
In seinem Urteil vom 16. Juli 2011 hat hierzu der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Meinung vertreten, die von der bisherigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte abweicht.
In Auslegung von Art. 3 Absatz 2 und 3 der sogenannten Verbrauchsgüterkaufrichtlinie hat er dabei festgestellt, dass
- der Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung durch Ersatzlieferung verpflichtet ist, die vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaute mangelhafte Kaufsache entweder selbst auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die dafür notwendigen Kosten zu tragen,
- eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer nicht das Recht gewähren darf, die einzig mögliche Art der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern,
- nicht ausgeschlossen ist, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache und den Einbau der Ersatzsache im Fall der absoluten Unverhältnismäßigkeit auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.
In einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011 (AZ: VIII ZR 70/08) hat der BGH dieser Entscheidung „durch richtlinienkonform Rechtsfortbildung Rechnung getragen“. Der volle Wortlaut dieser Entscheidung des BGH kann seiner Entscheidungsdatenbank entnommen werden.
Diese Situation hat das Bundesjustizministerium zum Anlass genommen, zu prüfen, ob nun eine Gesetzesänderung der einschlägigen BGB-Bestimmungen (§ 439 Abs. 1 BGB) vorgenommen werden muss.
Dabei soll insbesondere überprüft werden,
- ob dem Verkäufer die Pflicht auferlegt werden soll, die mangelhaft eingebaute Sache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder ob er lediglich verpflichtet werden soll, die hierfür notwendigen Kosten zu tragen.
- ob der Verkäufer bei Verträgen mit so genannten Verbrauchern weiterhin berechtigt sein soll, die Nacherfüllung bei „absolute Unverhältnismäßigkeit“ zu verweigern (§ 439 Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB)
- wie bei „absoluter Unverhältnismäßigkeit“ der dafür den Käufer zu zahlende „angemessene Betrag“ ermittelt werden soll.
- ob auch in Zukunft weiterhin zwischen Verträgen mit sogenannten Verbrauchern und Verträgen mit Unternehmern unterschieden werden soll.
Am 2. April 2012 wird das Bundesjustizministerium die einschlägigen Verbände und Fachkreise zu einer Anhörung in das Ministerium einladen.