Die Betriebshaftpflichtversicherung schützt den Unternehmer, wenn er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Allerdings ist dabei die Ziff.6.2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu beachten, wonach kein Anspruch gegen die Versicherung besteht, wenn der Schaden durch ein bewusst gesetz-,vorschrifts – oder sonst pflichtwidriges Verhalten eines Versicherten verursacht wurde.
In einem vom Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 17.3.2014; IBR online) entschiedenen Fall beförderte ein Mitarbeiter des Bauunternehmers mit einem Teleskopkran Holz auf die Betondecke eines Rohbaus, ohne dabei einen Einweiser einzusetzen. Plötzlich brach der Kranmast ab und fiel auf ein Fahrzeug des Zimmerers. Die Versicherung versagte Versicherungsschutz, weil der Kranführer den genannten Arbeitsvorgang nicht vollständig im Blick haben und deshalb nicht sehen konnte, ob die angehobene Ladung schräg stand, sich verkeilte oder ob es andere Probleme gab.
Nach Auffassung des Gerichts musste dem Kranführer klar sein, dass er sich bei den hier eingeschränkten Sichtverhältnissen und dem bestehenden hohen Schadensrisiko eines Einweisers hätte bedienen müssen. Deshalb versagte es dem Unternehmer den Versicherungsschutz.