Werden mangelhafte Baustoffe eingebaut, so liegt der eigentliche Schaden häufig nicht in der notwendigen Ersatzlieferung sondern in den nun aufzuwendenden Ein-und Ausbaukosten. Für den so genannten nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr hatte der EuGH mit Urteil vom 16. Juli 2011 festgestellt, dass der Käufer als Nacherfüllung auch den Ersatz der Ein-und Ausbaukosten verlangen kann.
Nun hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 21.06. 2012(AZ: 15 U 147/11) festgestellt, dass dies im so genannten kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht gelte.
Folgender Fall wurde entschieden:
Der Lieferant (die Beklagte) hatte dem kaufmännischen Unternehmer (Klägerin) Mineralfaserdämmplatten geliefert, die einen Produktionsfehler aufwiesen.
Die Beklagte selbst war nur Zwischenhändlerin und hatte das Material vom Hersteller bezogen. Nach mehreren ergebnislosen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung sanierte die Klägerin das Dach und verlangte von der Beklagten auch die Bezahlung der Ein-und Ausbaukosten.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt schuldete die Beklagte als Vertragspartnerin und Lieferantin der Dämmplatten nach den kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften nur die Nachlieferung mangelfreier Dämmplatten.
Das OLG Frankfurt stützt sich dabei auf § 439 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, wonach der Käufer als Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen könne. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Norm könne er aber weder Einbaukosten noch Ausbaukosten verlangen.
Das Urteil des EUGH vom 16. Juni 2011, nach dem der Käufer als Nacherfüllung auch die Aus- und Einbaukosten verlangen kann, gelte somit nach Ansicht des OLG Frankfurt im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht. Der Verkäufer sei zum Ersatz solcher Kosten nur verpflichtet, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliege.
Dieses Urteil des OLG Frankfurt ist mit Sicherheit nicht das „letzte Wort“ in dieser Sache, zumal sich die Spitzenverbände des Handwerks vehement dafür einsetzen, dass hierzu eine klare gesetzliche Regelung geschaffen wird.