Es gehört zu den Pflichten eines Unternehmers am Bau, die Vorleistungen der anderen Baubeteiligten daraufhin zu überprüfen, ob diese für die mangelfreie Erbringung seiner eigenen Leistungen überhaupt tauglich sind. Tut er dies nicht, so haftet er.
Nach dem im Baurechts-Report 2012, Seite 27 abgedruckten Urteil des OLG Zweibrücken vom 2.5.2011 kann allerdings der Auftragnehmer in besonderen Ausnahmefällen auch für Nachfolgearbeiten eine Prüf-und Hinweispflicht haben, nämlich dann, wenn ihm aufgrund seines „überlegenen Fachwissens“ klar sein muss, dass der Nachfolgeunternehmer Schäden an seinem Werk verursachen wird. Von einem „überlegenen Fachwissen“ ist jedoch grundsätzlich dann nicht auszugehen, wenn der Auftraggeber bei der Bauvertragsschluss oder Bauvertragsabwicklung von einem Fachmann (zum Beispiel Architekt) vertreten wird.