Wir haben schon des Öfteren berichtet, dass das BGB-Werkvertragsrecht vor maßgeblichen Änderungen steht. Die Koalitionspartner haben sich nun bezüglich der restlichen strittigen Punkte bei der Neufassung des BGB-Vertrags geeinigt, so dass von einer raschen Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag im März 2017 auszugehen ist.
Nachstehend die zentralen Punkte:
I. Mangelhaftes Baumaterial: Aus- und Einbaukosten
Werden dem Bauunternehmer mangelhafte Baustoffe geliefert, so soll nach der Neufassung des § 439 BGB dem Bauunternehmer erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten erhalten. Die bisherige Gesetzeslage sah einen solchen Anspruch nicht vor.
Positiv für die Bauhandwerker ist darüber hinaus, dass der Verkäufer Ersatz für die Aus- und Einbaukosten nicht nur in den Fällen leisten muss, in denen der Bauunternehmer das mangelhafte Material eingebaut hat. Vielmehr gilt der Anspruch auch in allen Fällen, in denen er das Material an eine andere Sache angebracht hat. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung erweitert.
2. Die AGB-Festigkeit dieser Regelung bleibt ungeklärt
Die Frage, ob der Verkäufer die Haftung für die Aus- und Einbaukosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abbedingen kann, war bis zuletzt umstritten. Nun sind die Berichterstatter übereingekommen, dass die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausreichenden Schutz für die ausführenden Unternehmen bietet. Diese Rechtsprechung des BGH überträgt in der Regel die Wertung des Gesetzgebers aus dem Verbraucherbereich, in dem eine Abbedingung der Aus- und Einbaukosten untersagt ist, in den unternehmerischen Geschäftsverkehr. Damit ist der Ausschluss der Aus- und Einbaukosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr (der Bauunternehmer kauft Baumaterial beim Baustoffhändler) regelmäßig unwirksam.
Diese Auslegung soll in der Gesetzesbegründung und einer Protokollerklärung des Rechtsausschusses des Bundestages ausdrücklich hervorgehoben und festgehalten werden.
3. Weitere Neuerungen
Bisher haben nur einzelne Landgerichte so genannte Baukammern. In Zukunft sollen solche Kammern bei allen Landgerichten eingerichtet werden.
In Zukunft besitzt der Auftraggeber auch im BGB-Werkvertragsrecht ein einseitiges Anordnungsrecht für Vertragsänderungen. Die Bauwirtschaft ist dabei mit ihrer Forderung durchgedrungen, dass es ein Anordnungsrecht des Bauherren nur dann geben darf, wenn die zusätzliche Vergütung im Streitfall auch zeitnah durchgesetzt werden kann.
Über diese weitere Neuregelungen werden wir ausführlich und zeitnah berichten, sobald das Gesetz in Kraft ist.
4. In Kraft treten: 1. Januar 2018
Aufgrund des Anpassungsbedarfs in der Praxis sollen die neuen Regelungen erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.