Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 19. September 2012 für ein “ Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, zur Änderung des Verbrauchsgüterkaufrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ befasst sich mit der für die Bauwirtschaft so wichtigen Frage, wer die Aus-und Einbaukosten bei Lieferung von mangelhaftem Material zu tragen hat. Laut diesem Entwurf könnte der Bauunternehmer vom Baustoffhändler oder Hersteller des Baustoffs lediglich die Bereitstellung des neuen mangelfreien Materials verlangen, würde also auf den Kosten des Ausbaus mangelhaften Materials und des einzubauenden neuen Materials „sitzenbleiben“. Würde dagegen ein so genannter Verbraucher (§ 13 BGB) das Material als Auftraggeber des Bauwerks selbst kaufen oder der Bauunternehmer das Material im Namen des Verbrauchers erwerben, so wäre laut § 474a BGB des Referentenentwurfs der Verkäufer nicht nur zur kostenfreien Lieferung von neuem Material verpflichtet ,sondern müsste auch die Aus-und Einbaukosten bezahlen.
Nur dann, wenn der Lieferant „schuldhaft“ handelt, also weiß oder wissen musste, dass das Material mangelhaft gewesen ist, kann der Bauunternehmer von diesem auch die Ein-und Ausbaukosten fordern. Gerade dann, wenn der Lieferant nur Zwischenhändler ist, das Material also beispielsweise verpackt vom Hersteller bezogen hat, wird in der Regel ein solcher Haftungsanspruch des Unternehmers ausscheiden.
In einem gemeinsamen Schreiben der Baugewerbe-und Bauindustrieverbände vom 31. Oktober 2012 an das Justizministerium haben diese scharfe Kritik an dem vorliegenden Referentenentwurf geäußert. Derjenige, der einen wirtschaftlichen Nachteil verursache, habe auch die daraus resultierenden Folgen zu tragen. Dieses Verursacherprinzip werde durch den vorliegenden Referentenentwurf zulasten der Bauunternehmen durchbrochen. Im Ergebnis müsste der Bauunternehmer für mangelhaftes Material einstehen, ohne hierfür Regress beim Verkäufer nehmen zu können.