Als „Verbraucher“ bezeichnet man Personen, „die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Dieser Personenkreis wird unter anderem beim Abschluss von Verträgen besonders geschützt.
Am 13. Juni 2014 tritt nun das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in am welches die Verbraucherrechte weiter stärkt .Die neuen Regelungen betreffen im Grundsatz alle entgeltlichen Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern.
Das Wichtigste:
1. Schließt ein Unternehmer mit Verbrauchern Verträge in seinen Geschäftsräumen, muss er grundlegende Informationspflichten erfüllen. Diese Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.
2. Außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers, ergeben sich noch umfangreichere Informationspflichten. So muss der Unternehmer zusätzlich über das bestehende Widerrufsrecht informieren. Unter einen „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ fällt z. B. ein in der Privatwohnung des Verbrauchers geschlossener Vertrag. Die bisherige Ausnahme, die durch den Verbraucher bestellte Besuche ausgenommen hat, gilt ab Juni 2014 nicht mehr.
3. Dem Verbraucher steht grundsätzlich bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Das Gesetz sieht ein Muster-Widerrufsformular sowie ein Muster für die Widerrufsbelehrung vor. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt erst nach 12 Monaten und 14 Tagen. Das Gesetz sieht nur in sehr engen Grenzen Ausnahmen von dem bestehenden Widerrufsrecht vor. Dies ist z. B. nur bei dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten der Fall, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen.