Erbringt der Auftragnehmer eine mangelhafte Leistung, so hat er nicht nur die Pflicht sondern auch das Recht zur Nachbesserung. Das OLG Düsseldorf hat hierzu in einem Urteil vom 11. Oktober 2013 (Az: 22 U 81/13) folgendes festgestellt:
Führt der Auftraggeber eine Mängelbeseitigung selbst oder durch ein Drittunternehmen durch, ohne dem Auftragnehmer eine angemessene Nachbesserungsfrist zu setzen (§ 637 BGB), ist er mit Ansprüchen aus allen in Betracht kommenden Rechtsgründen ausgeschlossen.
Im Einzelfall kann eine solche Fristsetzung entbehrlich sein, nämlich dann, wenn der Auftragnehmer ernsthaft und endgültig eine Nachbesserung verweigert. An die Annahme einer solchen „Erfüllungsverweigerung“ sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.