Die Erteilung eines öffentlichen Auftrags ist bei Vergaben oberhalb des EU-Schwellenwerts bekanntzumachen ( § 18a VOB/A Abschnitt 2 Abs. 1 Nr. 1).
Angaben, deren Veröffentlichung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwider laufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer berühren oder den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würden, sind nicht in die Bekanntmachung aufzunehmen, § 18 a Nr. 1 Abs. 3 VOB/A. Die betroffenen Bieter, in der Regel die erfolgreichen Bieter können die Beachtung ihrer berechtigten geschäftlichen Interessen in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 102 ff. GWB durchsetzen und das Unterlassen der Veröffentlichung fordern.
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