Gemäß § 2 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A sind Bauleistungen zu einem angemessenen Preis zu vergeben. Dies dient dem Interessensaugleich der Vertragspartner.
Der angemessene Preis ist nicht unbedingt in Geld zu vergüten. Die Gegenleistung muss aber in ihrem Wert jedenfalls der marktüblichen Vergütung entsprechen.
Für die Angemessenheit existiert kein fester prozentualer Maßstab. Vielmehr ist das Verhältnis zwischen dem Gesamtpreis und der Leistung maßgeblich, unter Berücksichtigung der konkreten zu erbringenden Bauleistung.
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