Die Anzahl der Bewerber um öffentliche Aufträge hängt von der Vergabeart ab. Bei der öffentlichen Ausschreibung und beim offenen Verfahren (siehe dort) gibt es keine zahlenmäßige Begrenzung. Die Vergabeunterlagen müssen an alle einschlägig tätigen Bewerber abgegeben werden.
Bei der beschränkten Ausschreibung (siehe dort) sollen im allgemeinen nur 3-8 geeignete Bewerber zu Angebotsabgabe aufgefordert werden (§ 8 Nr. 2 Abs. 2 S. 1 VOB/A). Wird ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb (siehe dort) vorgeschaltet, wird bei entsprechend vielen Teilnahmeanträgen häufig gerechtfertigt sein, die Sollobergrenze auch deutlich zu überschreiten.
Beim nicht offenen Verfahren (siehe dort) müssen nach § 8a Nr. 2 S. 1 VOB/A mindestens 5 geeignete Bewerber aufgefordert werden.
Bei der freihändigen Vergabe und dem Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung (siehe dort) nennt die VOB/A keine Mindestzahl. Um einen Wettbewerb zu gewährleisten, ist jedoch auch hier grundsätzlich mehr als ein Erwerber einzuladen. Für das Verhandlungsverfahren mit Vergabebekanntmachung verlangt § 8a Nr. 3 VOB/A grundsätzlich mindestens drei geeignete Bewerber, sofern solche am Markt verfügbar sind.
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