§ 3 VOB/A definiert drei Vergabearten und zwar die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung und die Freihändige Vergabe.
Die Öffentliche Ausschreibung stellt nach § 3 Nr. 2 VOB/A den Regelfall dar. Eine Abweichung von der Öffentlichen Ausschreibung ist nur aufgrund eines Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 VOB/A zulässig.
« zur Glossar-Übersicht