Die VOB/A Fassung 2009 sieht in § 17 die Möglichkeit vor, eine Ausschreibung aufzuheben. Mit der Aufhebung wird das Ergebnis der Ausschreibung unwiderruflich “gelöscht”. Dies bewirkt, dass nun Auftraggeber und Auftragnehmer nicht mehr an ihre im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Erklärungen gebunden sind.
Die Aufhebung der Ausschreibung erfolgt durch eine einseitige Erklärung des Auftraggebers. Die Aufhebung ist unwiderruflich. Eine “Aufhebung der Aufhebung” ist somit nicht möglich. Dies gilt gleichermaßen für die berechtigte und unberechtigte Aufhebung.
Nur “schwerwiegende Gründe” (siehe dort) berechtigen zu einer Aufhebung der Ausschreibung. Dies deshalb, weil die Aufhebung weitreichende Folgen für die beteiligten Bieter hat.
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