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Aufhebung, schwerwiegende Gründe (VOB 2006)

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Ein Ausschreibungsverfahren ist darauf gerichtet, den günstigsten Bieter zu ermitteln und das Verfahren durch einen Zuschlag (§ 28 VOB/A) abzuschließen. Nur in Ausnahmefällen , nämlich dann wenn dies "schwerwiegende Gründe" rechtfertigen, darf daher eine Ausschreibung aufgehoben werden. Die Bieter haben schon im Hinblick auf die oftmals mit erheblichen Kosten  und Arbeitsaufwand verbundene Angebotsbearbeitung Anspruch darauf, dass der Auftraggeber nicht leichtfertig ausschreibt und dann ohne besonderen Grund die Ausschreibung aufhebt (Vergabeüberwachungsausschuss Bayern, Vergaberechts-Report 3/2000,3).

In § 26 Nr. 1 werden unter den Buchstaben a,bc diese "schwerwiegenden Gründe" aufgeführt. Im einzelnen:

– Kein den Ausschreibungsbedingungen entsprechendes Angebot.

Dieser in Nr. 1 Buchstabe a) geregelte Tatbestand verlangt, dass alle eingegangenen Angebote untauglich sind, Fehler oder Lücken aufweisen und somit nicht wertbar sind (§ 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A).

– Auch eine "grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen" kann gemäß § 26 Nr. 1 b) VOB/A die Aufhebung rechtfertigen. Dabei muss es sich um Gründe handeln, die zum einen erst nach erfolgter Ausschreibung aufgetreten sind und zum anderen eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, auf denen die Ausschreibung ursprünglich basierte, darstellen (Vergabekammer Bremen, Beschluss vom 23. 1. 2002 – AZ: VK 11/01).

Beispiele: Die veranschlagten Baumittel werden nachträglich gravierend gekürzt oder gestrichen. Nach Durchführung der Ausschreibung wird ein Bauverbot verhängt oder es werden Auflagen verlangt, die mit zumutbaren Aufwand nicht zu erfüllen sind. Gravierend andere Bodenverhältnisse.

– Ein "anderer schwerwiegenden Grund" (Nr. 1 Buchstabe c) kann beispielsweise darin bestehen, dass keines der Angebote einen angemessenen Preis aufweist oder dass das – angemessene – niedrigste Angebot deutlich höher liegt als die vom Auftraggeber geplanten und verfügbaren Mittel.

Wird eine Ausschreibung aufgehoben, kann dies zu schadensersatzrechtlichen Konsequenzen für den Auftraggeber führen (siehe Aufhebung der Ausschreibung, Schadensersatz).

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