Einer ausschreibenden Stelle ist es gestattet, zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung mit Bietern rein aufklärende Gespräche zu führen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) hinsichtlich
– Eignung des Bieters,
– Angebot selbst,
– Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten,
– geplanter Art der Durchführung,- etwaiger Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen,
– Angemessenheit der Preise.
Verhandlungen, insbesondere zur Änderung der Preise oder des Leistungsumfangs, sind strikt untersagt (s. „Änderungsverbot“ und „unzulässige Verhandlungen“).
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