Der Bieter in einem Vergabeverfahren wird regelmäßig an der Aufklärung des Angebotsinhaltes mitwirken, um den Auftrag zu erhalten. Tut er dies nicht, so sind die Folgen nach § 15 Abs. 2 VOB/A klar: „Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben, so kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben.“
Die Vergabestelle kann dem Bieter dann eine Äußerungsfrist setzen. Reagiert der Bieter nicht fristgerecht, etwa durch Nichtabgabe der Formblätter EFB Preis, so ist eine ordnungsgemäße Wertung für die Vergabestelle nicht möglich; das Angebot ist unberücksichtigt zu lassen.
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