Einer ausschreibenden Stelle ist es gestattet, zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung mit Bietern rein aufklärende Verhandlungen zu führen (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A) hinsichtlich
Eignung des Bieters,
Angebot selbst,
Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten,
geplanter Art der Durchführung,
etwaiger Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen,
Angemessenheit der Preise.
Andere Verhandlungen, insbesondere zur Änderung der Preise oder des Leistungsumfangs, sind strikt untersagt (s. „Änderungsverbot“ und „unzulässige Verhandlungen“).
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