Einer ausschreibenden Stelle ist es gestattet, zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung von den Bietern Aufklärung über ihre Angebote hinsichtlich Eignung des Bieters,das Angebot selbst,Änderungsvorschlägen und Nebenangeboten,geplanter Art der Durchführung,etwaiger Ursprungsorte und Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen,Angemessenheit der Preise zu verlangen. Im Gegensatz zur VOB/A Fassung 2006 vermeidet die VOB/A Fassung 2009 dabei ausdrücklich das Wort "Verhandlungen" und bringt damit zum Ausdruck, dass das Angebot des Bieters durch Nachverhandeln nicht verändert werden darf.
Somit sind Verhandlungen, insbesondere zur Änderung der Preise oder des Leistungsumfangs, strikt untersagt ( „Änderungsverbot“ und „unzulässige Verhandlungen“).
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