Freihändige Vergabe und Verhandlungsverfahren:
Hier sind Preisverhandlungen möglich bzw. sogar erwünscht.
Nebenangebote, Änderungsvorschläge oder Angebote aufgrund eines Leistungsprogramms (§ 24 Abs. 3 VOB/A):
Hier kann es notwendig sein, unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und sich daraus ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
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