Ein Ausschluss vom Wettbewerb kommt in Betracht, wenn es einem Bieter entweder an der einschlägigen gewerbsmäßigen Ausführung von Leistungen fehlt (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A) oder die in § 8 Nr. 5 VOB/A aufgeführten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Wettbewerb nicht erfüllt sind.
Darüber hinaus ist auch eine Vergabesperre denkbar, wenn einem Bieter schwere Verfehlungen nachzuweisen sind (Beispiele: Preisabsprache, Bestechung). Die Vergabesperre kann als genereller Ausschluss befristet oder unbefristet ausgesprochen werden.
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