Der Auftraggeber muss nicht eine öffentliche Ausschreibung durchführen, sondern darf die Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettberwerb gemäß § 3 Nr. 4 Abs. 2 VOB/A wählen, wenn die Öffentliche Ausschreibung für den Auftraggeber oder die Bieter einen außergewöhnlich hohen Aufwand bedingen würde.
Für die Beurteilung, ob ein außergewöhnlich hoher Aufwand vorliegt, setzt man den Aufwand für die Vergabe ins Verhältnis zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der Leistung.
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