Gemäß § 3 Nr. 4 Abs.1 VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn für die Erbringung der Bauleistung außergewöhnliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist.
Unter Leistungsfähigkeit versteht man , dass das bietende Unternehmen in organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht so ausgestattet ist, dass es Sicherheit bietet für die fach- und fristgerechte Durchführung der Bauleistung.
Bei technisch besonders anspruchsvollen Bauten, ist oft besondere Erfahrung und eine besondere Betriebsorganisation notwendig, so dass von vornherein nur ein beschränkter Unternehmerkreis die notwendige Eignung besitzt und deswegen eine öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig ist.
Kommt nach der erforderlichen Eignung nur ein Unternehmen in Betracht, darf der Auftraggeber die Bauleistung nach § 3 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A sogar freihändig vergeben.
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