Gemäß § 3 Nr. 4 Abs.1 VOB/A ist eine Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichen Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn für die Erbringung der Bauleistung außergewöhnliche Zuverlässigkeit erforderlich ist.
Unter Zuverlässigkeit des Bieters versteht man, dass der Bieter die Gewähr für eine fachgerechte und ordnungsgemäße Bauausführung zum vereinbarten Termin bietet.
Bei besonders anspruchsvollen Bauten, ist oft besondere Erfahrung und eine besondere Betriebsorganisation notwendig, so dass von vornherein nur ein beschränkter Unternehmerkreis die notwendige Eignung besitzt und deswegen eine öffentliche Ausschreibung unzweckmäßig ist.
Kommt nach der erforderlichen Eignung nur ein Unternehmen in Betracht, darf der Auftraggeber die Bauleistung nach § 3 Nr. 5 Abs. 1 VOB/A sogar freihändig vergeben.
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