Bauleitpläne, das heisst Flächennutzungspläne als vorbereitende Bauleitpläne und Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne werden nach einem im BauGB vorgeschriebenen rechtsstaatlichen und geordneten Verfahren aufgestellt.
Die wesentlichen Schritte des Bauleitplanverfahrens sind
– Planaufstellungsbeschluss des Gemeinderats
– Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
– Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
– Gemeindenachbarliche Abstimmung
– Stellungnahme der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu Planentwurf samt Begründung
– Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bauleitplans
– Behandlung der Anregungen aufgrund der öffentlichen Auslegung
– Bei Änderung des Planentwurfs erneute Beteiligung
– Beschluss des Gemeinderats über den Flächennutzungsplan bzw. Satzungsbeschluss beim Bebauungsplan
– Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die höhere Kreisverwaltungsbehörde
– Genehmigung des Bebauungsplans in bestimmten Fällen durch die höhere Kreisverwaltungsbehörde
– Bekanntmachung der Bauleitpläne
Diese Verfahrensvorschriften für die Aufstellung der Bauleitpläne sind auch bei deren Änderung, Ergänzung und Aufhebung einzuhalten.
In bestimmten Fällen kann für Änderungen und Ergänzungen eines Bauleitplans und auch bei Aufstellung von Bauleitplänen ein vereinfachtes Verfahren gewählt werden. Ein sogenanntes beschleunigtes Verfahren kann für Bebauungspläne der Innenentwicklung durchgeführt werden.
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