Unter einer Bietergemeinschaft versteht man eine Vereinigung von Unternehmen, die sich auf vertraglicher Grundlage zusammengeschlossen haben, um Angebote gemeinschaftlich abzugeben. Normalerweise ist die Bietergemeinschaft in der Form einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) organisiert.
Bei der Beurteilung der Eignung nach § 8 der VOB/A (siehe Eignungsnachweis) ist die Bietergemeinschaft insgesamt zu betrachten.
Bietergemeinschaft haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter etwa für Verhandlungen nach § 24 VOB/A zu benennen (federführendes Mitglied der Bietergemeinschaft).
Bietergemeinschaften können dann bedenklich sein, wenn sie durch ihren Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erreichen. Dies kann als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise angesehen werden. Daher dürfen Bietergemeinschaften grundsätzlich nur anbieten, wenn ohne ihre Bildung einer Angebotsabgabe etwa wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds unterbleiben würde.
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