Unter einer Bietergemeinschaft (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A Fassung 2009) versteht man eine Vereinigung von Unternehmen, die sich auf vertraglicher Grundlage zusammengeschlossen haben, um Angebote gemeinschaftlich abzugeben. Normalerweise ist die Bietergemeinschaft in der Form einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) organisiert.
Bei der Beurteilung der Eignung nach § 6 Abs. 3 der VOB/A Fassung 2009 (siehe Eignungsnachweis) ist die Bietergemeinschaft insgesamt zu betrachten.
Bietergemeinschaft haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter etwa für Erläuterungen des Angebotsinhalts nach § 15 VOB/A Fassung 2009. zu benennen (federführendes Mitglied der Bietergemeinschaft).
Bietergemeinschaften können dann bedenklich sein, wenn sie durch ihren Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erreichen. Dies kann als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise angesehen werden. Daher dürfen Bietergemeinschaften grundsätzlich nur anbieten, wenn ohne ihre Bildung eine Angebotsabgabe etwa wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds unterbleiben würde.
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