Eine Öffentliche Ausschreibung ist nach §3 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A unzweckmäßig, wenn die Dringlichkeit der Bauleistung dieser entgegensteht.
Die Dringlichkeit kann sich aus der Art der Bauleistung, sowie den äußeren Umständen ergeben, die direkt mit der Bauleistung zusammenhängen, wie z. B. technische Bedingungen und Umwelteinflüsse. Keine Dringlichkeit liegt vor, wenn der Auftraggeber lediglich unter selbst verschuldeten Zeitdruck steht.
§ 3 Nr. 5 Abs.2 VOB/A lässt eine freihändige Vergabe zu, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliegt. Diese absolute Ausnahmevorschrift kann lediglich bei schwerwiegenden Ereignissen greifen, die keinerlei Aufschub der Bauleistung zulassen, wie z. B. im drohenden Katastrophenfall.
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