Eine Öffentliche Ausschreibung muss nach § 3 Nr. 2 VOB/A durchgeführt werden, wenn nicht die Eigenart der Bauleistung eine Abweichung rechtfertigt.
Die Eigenart der Leistung bezieht sicht auf die speziellen Voraussetzungen der Bauleistung und deren notwendigen Vorbereitung.
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