Nur geeignete Bewerber sind zum Wettbewerb zuzulassen. Die Eignung setzt voraus, dass die Bieter über die notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen (§ 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A). Entsprechende Nachweise sind von den Bietern zu führen. In § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A ist aufgeführt, welche Forderungen der ausschreibende Auftraggeber diesbezüglich stellen kann.
Der allgemeine Nachweis der Eignung kann auch durch eine vom Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in das so genannte Präqualifikationsverzeichnis (siehe dort) geführt werden (siehe § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A).
Über diese allgemeinen Eignungsnachweise hinaus kann der Auftraggeber auf den konkreten Auftrag bezogene zusätzliche Nachweise verlangen.
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