Die öffentliche Hand darf Bauleistungen nur an geeignete Bieter vergeben; diese müssen über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen (§ 2 Ziff. 1 VOB/A).
Bestehen hier Zweifel, so kann die Vergabestelle Aufklärung betreiben (§ 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A; s. „Aufklärungsverhandlungen“).
Einsichtsrecht in die Preisermittlungsgrundlagen:
Siehe „Angaben zur Preisermittlung“ und „Angemessenheitsprüfung des Preises“.
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