Die öffentliche Hand darf Bauleistungen nur an geeignete Bieter vergeben; diese müssen über Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A).
Bestehen hier Zweifel, so kann die Vergabestelle Aufklärung betreiben (§ 15 Abs.1 Nr. 1 VOB/A; s. „Aufklärungsgespräche“).
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