Im Eröffnungstermin (siehe dort) werden die Angebote der Firmen eröffnet oder – bei digitalisierten Angeboten – entschlüsselt. Dabei sind zur Eröffnung zuzulassen nur Angebote, die dem Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten
Angebots vorliegen (§ 22 Nr. 2 VOB/A). Nur solche Angebote dürfen eröffnet werden, die den formalen Voraussetzungen genügen, als insbesondere in einem verschlossenen Umschlag sich befinden, der unversehrt ist oder – bei digitalen Angeboten – die verschlüsselt sind.
« zur Glossar-Übersicht