Der Gemeinde obliegt im Rahmen des § 123 BauGB die Last, die notwendigen Erschließungen für Grundstücke durchzuführen, also die Herstellung und Unterhaltung von Anlagen. Diese Erschließungslast der Grundstücke für die Gemeinden geht bis zur Grundstücksgrenze, die Gemeinde trägt daher nicht die Erschließungslast für z.B. Hausanschlüsse bzw. straßenmäßige Binnenerschließung großer Straßen.
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