Bei der freihändigen Vergabe erfolgt die Auftragserteilung ohne vorangehendes förmliches Ausschreibungsverfahren.
Die freihändige Vergabe ist ein Ausnahmefall zur Öffentlichen und Beschränkten Ausschreibung und nur unter den Voraussetzungen des §3 Nr. 5 VOB/A zulässig.
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