Gemäß § 2 Nr. 3 VOB/A sind Aufträge so zu erteilen, dass eine ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.
Hierbei handelt es sich um eine wirtschaftspolitische Empfehlung, die nicht rechtlich zwingend ist.
Dadurch sollen sowohl Entlassungen während der Schlechtwetterperiode vermieden werden (vom 1.12 – 31.3), wie auch der regelmäßige Vergabeboom zum Ende eines Jahres, um noch vorhandene Haushaltsmittels auszuschöpfen.
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