Bei öffentlicher Ausschreibung (und nur bei dieser) kann der Auftraggeber die Kosten der Post postalischen Versendung von denen Bietern verlangen. Dies gilt auch bei digitaler Übermittlung (siehe § 20 Nr. 1 Abs. 1 S. 2 VOB/A). Es sind die reinen Kosten der postalischen Versendung einzusetzen. Der Auftraggeber ist also nicht berechtigt, eine zusätzliche Vergütung etwa für die Verpackung der zu versendenden Unterlagen und den hierdurch bedingten Arbeitsaufwand zu verlangen.
Bei der beschränkten Ausschreibung und der freihändige Vergabe beziehungsweise oberhalb des-Schwellenwerts (siehe dort) bei dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren dürfen die diesbezüglichen Kosten nicht verlangt werden.
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