Die Lohngleitklausel ist eine Preisgleitklausel, die eine Erstattung von Lohnmehr – oder Minderkosten aufgrund von Lohnänderungen vorsieht, die im Angebotspreis nicht berücksichtigt sind und die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe auch noch nicht bekannt waren. Im Hinblick auf das Festpreisprinzip der VOB (siehe Änderung der Vergütung) sind Lohngleitklauseln in Bauverträgen der öffentlichen Hand die Ausnahme (siehe § 15 VOB/A).
Lohngleitklauseln werden in der Regel als so genannte Pfennigklauseln vereinbart. Danach werden etwaige Mehraufwendungen des Auftragnehmers für Löhne und Gehälter nur erstattet, wenn sich der maßgebende Lohn (zum Beispiel der Bundesecklohn) durch Änderung der Tarife erhöht oder vermindert hat. Dabei wird ein bestimmter Änderungssatz vereinbart, aus dem sich ergibt, wie sich die vereinbarten Einheitspreise pro Cent der Lohnerhöhung (oder auch Lohnminderung) verändern. Die sich hieraus etwa ergebenden Mehrkosten werden nur erstattet, wenn ein vereinbarter Bagatellebetrag (siehe Bagatelleklausel) überschritten wird.
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