Bei Baumaßnahmen unterhalb des so genannten EU-Schwellenwerts sind in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann (§ 21 VOB/A). Diesen auch als VOB-Stellen bezeichnete Einrichtungen wurde daneben die Aufgabe übertragen, die öffentlichen Auftraggeber und deren Erfüllungsgehilfen (zum Beispiel private Architekten und Ingenieure, die mit der Vergabe befasst sind) im Rahmen des Vergabeverfahrens zu beraten.
Oberhalb des EU-Schwellenwerts treten die “Nachprüfungsbehörden” an die Stelle der Nachprüfungsstellen.
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