Der Beschränkten Ausschreibung muss in den in § 3 Nr.4 VOB/A genannten Fällen ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorangehen. Dieser zählt allerdings nicht zum förmlichen Verfahren.
Der Auftraggeber fordert nicht sofort eine beschränkte Zahl von Unternehmern zur Angebotsabgabe auf. Der Auftraggeber macht vielmehr seine Vergabeabsicht öffentlich bekannt, mit der Aufforderung einen Antrag auf Teilnahme an der Beschränkten Ausschreibung zu stellen. Dadurch kann zunächst eine unbeschränkte Anzahl an Unternehmen ihr Interesse bekunden, aus denen sich dann der Auftraggeber vorab passende Bieter für die Beschränkte Ausschreibung auswählen kann.
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