Um dem Bieter zu ersparen, bei jeder Ausschreibung erneut seine Eignung nach § 6 Abs. 3 VOB/A nachweisen zu müssen, sieht die VOB/A Fassung 2009 in § 6 Abs. 3
Nr. 2 für die Bieter die Möglichkeit vor, durch eine Präqualifizierungsstelle ihre generelle Eignung feststellen zu lassen, um anschließend in das so genannte Präqualifikationsverzeichnis eingetragen zu werden. Der öffentliche Auftraggeber kann dann durch Einblick in das Präqualifikationsverzeichnis die generelle Eignung des Bieters für die Teilnahme am Wettbewerb überprüfen.
Durch die VOB/A 2009 wurde der Eignungsnachweis durch die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis aufgewertet. Dieses Verfahren gilt nun als Regelfall für den Eignungsnachweis des Bieters. Daneben bleibt dem Bieter natürlich die Möglichkeit, auch ohne dieses Verfahren seine Eignung im Einzelfall nachzuweisen.
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