Die sogenannten „Schwellenwerte“ i. S. v. §2 VgV sind bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zu beachten.
Vor Beginn des Vergabeverfahren muss der Auftraggeber prüfen, ob er die Bauleistung national oder europaweit auszuschreiben hat . Dies richtet sich nach Schwellenwerten.
Wenn der geschätzte Auftragswert den in §2 VgV festgesetzten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, ist der Auftraggeber zur europaweiten Ausschreibung verpflichtet. Im Falle einer europäischen Ausschreibung sind dann neben dem nationalen Vergaberecht zudem die europäischen Richtlinien zu beachten, soweit diese in nationales Recht umgesetzt sind.
Wird die Wertgrenze unterschritten, darf der Auftraggeber die Bauleistung auch nur national ausschreiben.
Zu beachten ist, dass es zum 01.01.2010 zu einer Änderung der Schwellenwerte aufgrund der Verordnung 1177/2009 (ABl. EU Nr. L 314/64 vom 01.12.2209) kam, die im amtlichen Text der VgV zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgedruckt wurde.
Nachdem die neuen von der EU festgelegten Schwellenwerte unter denen in der VgV festgelegten Schwellenwerten liegen, müssen die neuen Schwellenwerte aufrgund der europarechtskonformen Auslegung der VgV unbedingt beachtet werden.
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