Nach § 9 Abs. 7 der VOB/A Fassung 2009 kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen vom Auftragnehmer Sicherheitsleistungen (in der Regel Bankbürgschaft) verlangen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt. Um die Kreditlinie der Bieter nicht unnötig zu belasten, sieht die VOB/A Fassung 2009 vor, dass auf Sicherheitsleistung "ganz oder teilweise verzichtet werden (soll), wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 € ohne Umsatzsteuer, ist in der Regel auf Sicherheitsleistung für Mängelansprüche zu verzichten. Von dieser Regel wird man dann Ausnahmen zulassen dürfen, wenn es sich um besonders mängelanfällige Leistungen handelt. Bei beschränkter Ausschreibung sowie bei freihändiger Vergabe soll diese Sicherheitsleistung ebenfalls nicht verlangt werden, weil zu diesen Vergabearten nur vorher geprüfte Bieter zugelassen werden.
Im übrigen bestimmt der § 9 Abs. 8 VOB/A Fassung 2009, dass die "Sicherheit für Mängelansprüche 3 % der Abrechnungssumme nicht überschreiten" soll. Für Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung (siehe dort).
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