Nach § 9 Abs. 7 der VOB/A Fassung 2009 kann der Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung (in der Regel Bankbürgschaft) verlangen, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt. Um die Kreditlinie der Bieter nicht unnötig zu belasten, sieht die VOB/A Fassung 2009 vor, dass auf Sicherheitsleistung "ganz oder teilweise verzichtet werden (soll), wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250.000 € ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung….. zu verzichten. Bei beschränkte Ausschreibung sowie bei freihändige Vergabe soll diese Sicherheitsleistung ebenfalls nicht verlangt werden, weil zu diesen Vergabearten nur vorher geprüfte Bieter zugelassen werden.
Im übrigen bestimmt der § 9 Abs. 8 der VOB/A Fassung 2009, dass die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag 5 % der Auftragssumme nicht überschreiten" soll. Für Sicherheit für Mängelansprüche (siehe dort).
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