Die Stoffpreisgleitklauseln ist eine Preisgleitklausel, die eine Erstattung von Materialmehr – oder Minderkosten aufgrund von Materialpreisänderungen vorsieht, die im Angebotspreis nicht berücksichtigt sind und die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe auch noch nicht bekannt waren. Im Hinblick auf das Festpreisprinzip der VOB (siehe Änderung der Vergütung) sind Materialpreisgleitklauseln in Bauverträgen der öffentlichen Hand die Ausnahme (siehe § 15 VOB/A) beziehungsweise noch deutlich seltener als Lohngleitklauseln (siehe dort).
Die Stoffpreisgleitklausel wird in der Weise realisiert, dass der Bieter in einem Verzeichnis die zur Preisgleitung vorgesehenen Stoffe (zum Beispiel Öl oder Stahl) nennt, so dass diese Preise später mit den tatsächlichen Beschaffungspreisen verglichen werden können. Auch bei den Stoffpreisgleitklauseln wird in der Regel eine so genannte Bagatellklausel (siehe dort) vorgesehen.
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