Um Manipulationen zu vermeiden, sieht die VOB/A eine Reihe von Regelungen vor, die das Vergabeverfahren für die die beteiligten Bieter transparent machen sollen.
Beispiele: Die Vergabebekanntmachung (§ 17 Nr. 1 und 2), die Auskünfte an Bewerber während der Angebotsfrist (§ 17 Nr. 7), der Eröffnungstermin (§ 22), die Verständigung der Bieter über nichtberücksichtigte Angebote (§ 27 Nr. 1), die Benachrichtigung der Bieter von der Aufhebung der Ausschreibung und Nennung der einschlägigen Gründe (§ 26. Nr. 2). Bei EU-weiten Ausschreibungen sind zusätzliche Bestimmungen zur Wahrung der Transparenz zu beachten. Hier ist der Auftraggeber verpflichtet, vor der Vergabe die nicht berücksichtigten Bieter über den Namen des Bieters zu informieren, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll (§ 13 der Vergabeverordnung,VgV). Bei dem sich möglicherweise anschließenden Verfahren vor der Vergabekammer ist dem beschwerdeführenden Bieter Einsicht in die Vergabeakten zu gewähren (§ 111 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB).
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