Im Rahmen der Überwachungspflicht nach § 15 Nr. 8 HOAI (Objektüberwachung / Bauüberwachung) obliegt dem Architekten neben dem ebenfalls verkehrssicherungspflichtigen Auftraggeber eine Pflicht zur Gefahrenvorsorge. Grundsätzlich ist der Architekt nur sicherungspflichtig hinsichtlich erkannter oder erkennbarer baustellentechnischer Gefahren. Primäre Verkehrssicherungspflichten treffen ihn aber dann, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst (z.B. Änderung eines Gerüstes).
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Architekt vom Auftraggeber mit den Besonderen Leistungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators beauftragt wurde. Ist dies der Fall, treffen den Architekten auch Sicherungspflichten gegenüber sämtlichen am Bau Beteiligten.
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